17.04.2024, 17:18
Wenn die Arbeitszeit erhöht wird, so gilt § 23 AngG (das zuletzt gewährte Entgelt, also keine Mischberechnung).
§ 14 AVRAG kommt aus zwei Motiven heraus zum Ansatz: aus Anlass einer Angehörigenbetreuung oder aus Altersgründen.
In letzterem Fall gilt, dass zum Zeitpunkt der Absenkung der Normalarbeitszeit dieses Lebensalter schon erreicht sein musste, damit dann in weiterer Folge diese Durchschnittsberechnung zur Anwendung gelangen kann.
§ 14 AVRAG kommt aus zwei Motiven heraus zum Ansatz: aus Anlass einer Angehörigenbetreuung oder aus Altersgründen.
In letzterem Fall gilt, dass zum Zeitpunkt der Absenkung der Normalarbeitszeit dieses Lebensalter schon erreicht sein musste, damit dann in weiterer Folge diese Durchschnittsberechnung zur Anwendung gelangen kann.