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Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG
#6
Wenn ein Betriebsübergang vorliegt oder vorlag, so kam es auch im Normalfall zu keiner Beendigung der Beschäftigung seinerzeit, sondern nur zu einem Übergang der Beschäftigung mit allen Rechten und Pflichten, was die Abfertigung ALT nicht am Wachstum gehindert hat.

Dass jetzt im Zuge eines finalen Austrittes die gesamte Abfertigung ALT gefordert wird, ist für mich nicht verwunderlich. Wenn man die BV-Beiträge einbezahlt hat (d. h. den Arbeitnehmer ab dem Betriebsübergang ohne ersichtlichen Grund - also irrtümlich - im neuen System geführt hat), dann kann man in Bezug auf die letzten 5 Jahre diesen Irrtum sanieren, indem man unter sinngemäßer Anwendung des § 69 ASVG die zu Unrecht entrichteten Beiträge zurückfordert (Korrekturen der mBGM). 

Alles, was wegen der eingetretenen Verjährung nicht zurückgefordert werden kann, wäre dann von der gesetzlichen Abfertigung nach altem Recht in Abzug zu bringen.
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Nachrichten in diesem Thema
Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG - von Lohn01 - 17.04.2024, 10:34
RE: Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 18.04.2024, 15:49

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