Der DN fordert nicht den gesamten Betrag der Abfertigung sondern nur per Stichtag 31.12.2012 (4ME) mit dem Übertritt per 01.01.2013 in die Abfertigung neu, ist er zufrieden.
Gem. RZ 1072 LStR wäre eine Abfertigung alt im Falle eines Betriebsüberganges auch gem § 67 Abs. 3 EStG zulässig.
Der Betriebsübergang erfolgte jedoch nur für 4 Monate.
Kann ich dem Mitarbeiter diese Abfertigung jetzt nachzahlen, per 01.01.2013 erfolgte der Betriebsübergang in eine neue GmbH (mit Abfertigung neu), am 01.05.2013 erfolgte jedoch wieder ein Betriebsübergang in die damalige GmbH (von 2012) (natürlich gab es dazu nichts schriftliches) Der DN ist aber sehr nachsichtig, er fordert nur seien 4 ME Abfertigung, arbeitsrechtlich haben wir schon mal kein Problem. Sehr verstrickt und schwer nachvollziehbar das ganze
Außerdem stellt sich mir die Frage, muss ich als Berechnungsgrundlage den jetzigen Lohn heranziehen (durch die Inflation, wäre dieser ja viel höher, als vor 12 Jahren)?
Oder wäre es noch möglich den Betrag in die Abfertigung neu einzuzahlen, soweit ich im Kopf hab, muss ab Übertritt innerhalb 5 Jahren die Einzahlung erfolgen-> beim Vollübertritt gem. § 47 Abs 2 BMSVG, man könnte sich hier auch über einen 'Betrag einigen, falls nicht sittenwidrig. Oder man einigt sich auf den Teilübertritt gem § 47 Abs 2 BSMVG (hat man da jetzt die heute Berechnungsgrundlage oder von damals?.
danke
Gem. RZ 1072 LStR wäre eine Abfertigung alt im Falle eines Betriebsüberganges auch gem § 67 Abs. 3 EStG zulässig.
Der Betriebsübergang erfolgte jedoch nur für 4 Monate.
Kann ich dem Mitarbeiter diese Abfertigung jetzt nachzahlen, per 01.01.2013 erfolgte der Betriebsübergang in eine neue GmbH (mit Abfertigung neu), am 01.05.2013 erfolgte jedoch wieder ein Betriebsübergang in die damalige GmbH (von 2012) (natürlich gab es dazu nichts schriftliches) Der DN ist aber sehr nachsichtig, er fordert nur seien 4 ME Abfertigung, arbeitsrechtlich haben wir schon mal kein Problem. Sehr verstrickt und schwer nachvollziehbar das ganze
Außerdem stellt sich mir die Frage, muss ich als Berechnungsgrundlage den jetzigen Lohn heranziehen (durch die Inflation, wäre dieser ja viel höher, als vor 12 Jahren)?
Oder wäre es noch möglich den Betrag in die Abfertigung neu einzuzahlen, soweit ich im Kopf hab, muss ab Übertritt innerhalb 5 Jahren die Einzahlung erfolgen-> beim Vollübertritt gem. § 47 Abs 2 BMSVG, man könnte sich hier auch über einen 'Betrag einigen, falls nicht sittenwidrig. Oder man einigt sich auf den Teilübertritt gem § 47 Abs 2 BSMVG (hat man da jetzt die heute Berechnungsgrundlage oder von damals?.
danke