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Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG
#8
Ab hier steige ich aus, da es sich eigentlich schon um ein Beratungsthema handelt.

Aus meiner Sicht ist zwar verständlich, dass man retten möchte, was es zu retten gilt, aber Fakt ist auch, dass rein rechtlich nach wie vor die Zugehörigkeit zum System Abfertigung ALT gilt, weil auch nie eine Übertrittsvereinbarung getroffen wurde und ein Betriebsübergang daran nichts ändert.

Somit wäre im Worst case die Abfertigung ALT begünstigt (weil nicht einmal eine Nachzahlung), aber die einbezahlten BV-Beiträge zu Unrecht ergangen und möglicherweise ein abgabenpflichtiger Vorteil, da die Einzahlung nicht auf gesetzlicher Grundlage erfolgt ist (das kann man möglicherweise im Zuge einer GPLB verschmerzen).

Wenn man JETZT eine (bereits viermal verjährte) Abfertigung ALT nachträglich ausbezahlt, dann haben wir deshalb ein Problem, weil man ja keine arbeitsrechtliche Beendigung seinerzeit nachweisen kann. Das ist dann für die Finanzverwaltung ein ganz Leichtes, daraus ein abgabenrechtliches Problem im Zuge einer GPLB zu zimmern.

Wenn das Dienstverhältnis nach wie vor aufrecht ist, so ist eine Übertrittsvereinbarung aktuell sehr wohl noch möglich, was aber das Problem der bisher einbezahlten BV-Beiträge nicht wirklich beseitigt, wodurch wir wieder bei meiner Ausgangsantwort landen.

Alles in allem sollte man sich diesen Fall im Detail im Rahmen einer Beratung ansehen und besprechen, damit nicht am Ende noch mehr Probleme auftauchen.
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Nachrichten in diesem Thema
Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG - von Lohn01 - 17.04.2024, 10:34
RE: Abfertigung alt § 14 Abs. 4 AVRAG - von Wilhelm Kurzböck - WIKU - 22.04.2024, 17:49

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