24.09.2019, 19:12
Guten Tag,
da ich den Fall nicht im Detail kenne, kann ich nur relativ allgemein antworten: Die Bilanzierung beim Konkurs richtet sich nach den §§ 100 ff IO. Eine GuV ist an sich nicht vorzulegen, insofern stellt sich die Frage eines auszuweisenden Sanierungsgewinnes nicht. Löhne und Gehälter, die ggf. im Konkurs vom Isolvenz-Entgelt-Fonds übernommen werden, sind weiterhin noch als Verbindlichkeiten einzustellen.
Sofern es sich nicht um eine äußerst einfache Bilanz handelt, ist die Zuhilfenahme einschlägiger Fachliteratur zum Thema Sonderbilanzen ratsam.
Viele Grüße
da ich den Fall nicht im Detail kenne, kann ich nur relativ allgemein antworten: Die Bilanzierung beim Konkurs richtet sich nach den §§ 100 ff IO. Eine GuV ist an sich nicht vorzulegen, insofern stellt sich die Frage eines auszuweisenden Sanierungsgewinnes nicht. Löhne und Gehälter, die ggf. im Konkurs vom Isolvenz-Entgelt-Fonds übernommen werden, sind weiterhin noch als Verbindlichkeiten einzustellen.
Sofern es sich nicht um eine äußerst einfache Bilanz handelt, ist die Zuhilfenahme einschlägiger Fachliteratur zum Thema Sonderbilanzen ratsam.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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