23.05.2024, 15:24
In Bezug auf beide Kollektivverträge gilt, dass Überstundenentgelte und Mehrstundenentgelte (gemeint: bei Vollbeschäftigten) NICHT in der Sonderzahlungsberechnung landen, es sei denn, es gibt eine abweichende Vereinbarung dazu.
Dies gilt auch jeweils für den Fall einer Pauschalierung.
Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn man eine Art "All-In-Vereinbarung" trifft, im Zuge welchem ein pauschale Monatslohn oder ein pauschales Monatsgehalt vereinbart wird, wo diese Bezugsarten dann auch umfasst sind.
Dies gilt auch jeweils für den Fall einer Pauschalierung.
Anders könnte der Fall zu beurteilen sein, wenn man eine Art "All-In-Vereinbarung" trifft, im Zuge welchem ein pauschale Monatslohn oder ein pauschales Monatsgehalt vereinbart wird, wo diese Bezugsarten dann auch umfasst sind.