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KV Friseurinnen
#2
Siehe KV Friseure § 10:

2. Bei Begründung des Arbeitsverhältnisses hat die Arbeitgeberin/der Arbeitgeber die Arbeitnehmerin/den Arbeitnehmer nach anrechenbaren Zeiten der Berufstätigkeit zu befragen und diese, sofern sie binnen 3 Monaten nachgewiesen werden, bei der Einstufung zu berücksichtigen und im Dienstzettel (Arbeitsvertrag) zu vermerken.

► Der Nachweis über die tatsächliche Vordienstzeit wurde von der Mitarbeiterin innerhalb der vom KV vorgeschriebenen 3-Monats-Frist erbracht, somit hat eine rückwirkende Korrektur der Einstufung (Rollung) zu erfolgen. Hätte sie binnen der Frist keinen Nachweis erbracht, wäre überhaupt nichts anzurechnen.
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KV Friseurinnen - von Manuela - 28.05.2024, 21:58
RE: KV Friseurinnen - von ThG - 31.05.2024, 10:09
RE: KV Friseurinnen - von Manuela - 31.05.2024, 22:59

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