03.06.2024, 15:45
OGH vom 15.02.2024, 8 ObA 41/23x
§ 17 HBG
§ 32 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. War ein dem Hausbesorgergesetz unterliegender Hausbesorger durch behördliche Absonderung an der Verrichtung der Tätigkeit gehindert und hat er für eine Vertretung gesorgt, so ist dies NICHT von § 17 Hausbesorgergesetz erfasst.
2. Somit muss der Arbeitgeber die so entstandenen Vertretungskosten dem Hausbesorger nicht ersetzen.
3. Diesen Mehraufwand müsste der Hausbesorger als „sonstigen Vermögensnachteil“ nach § 32 Epidemiegesetz direkt bei der zuständigen Behörde geltend machen, weil er vom Dienstgeber nach dieser Bestimmung dem Hausbesorger nicht erstattet werden muss.
4. Beim Ersatz von Vertretungskosten handelt es sich nämlich nicht um ein regelmäßiges Entgelt, das nach den Bestimmungen des EFZG fortzuzahlen wäre.
§ 17 HBG
§ 32 Epidemiegesetz
So entschied der OGH:
1. War ein dem Hausbesorgergesetz unterliegender Hausbesorger durch behördliche Absonderung an der Verrichtung der Tätigkeit gehindert und hat er für eine Vertretung gesorgt, so ist dies NICHT von § 17 Hausbesorgergesetz erfasst.
2. Somit muss der Arbeitgeber die so entstandenen Vertretungskosten dem Hausbesorger nicht ersetzen.
3. Diesen Mehraufwand müsste der Hausbesorger als „sonstigen Vermögensnachteil“ nach § 32 Epidemiegesetz direkt bei der zuständigen Behörde geltend machen, weil er vom Dienstgeber nach dieser Bestimmung dem Hausbesorger nicht erstattet werden muss.
4. Beim Ersatz von Vertretungskosten handelt es sich nämlich nicht um ein regelmäßiges Entgelt, das nach den Bestimmungen des EFZG fortzuzahlen wäre.