04.06.2024, 16:20
Es gibt in diesem Fall nur zwei denkbar Auflösungsvarianten:
1. Einvernehmliche Auflösung: hier bedarf es der Schriftlichkeit sowie einer Belehrungsbescheinigung durch AK oder ASG (§ 15 Abs. 5 BAG)
2. Ausbildungsübertritt gemäß § 15a BAG. Der ist relativ kompliziert, führt aber im Normalfall schließlich und endlich zum gewünschten Auflösungsziel.
Infos zu Letzterem gibt es zB hier:
merkblatt-zur-ausserordentlichen-aufloesung.pdf (wko.at)
1. Einvernehmliche Auflösung: hier bedarf es der Schriftlichkeit sowie einer Belehrungsbescheinigung durch AK oder ASG (§ 15 Abs. 5 BAG)
2. Ausbildungsübertritt gemäß § 15a BAG. Der ist relativ kompliziert, führt aber im Normalfall schließlich und endlich zum gewünschten Auflösungsziel.
Infos zu Letzterem gibt es zB hier:
merkblatt-zur-ausserordentlichen-aufloesung.pdf (wko.at)