07.06.2024, 11:21
Zunächst einmal würde ich ein derartiges Vorhaben ergänzend vereinbaren. Einseitige Handlungen sind rechtlich immer ein wenig problematisch, vor allem, wenn man bisher auf derartige Rückgriffe "verzichtet" hat (auch hier kann sich die Perspektive einer "Betriebsübung" ergeben).
Im Falle von beruflichen Fahrten hängt der Korb für den Dienstgeber diesbezüglich tatsächlich ein wenig höher, wobei da auch die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour davon betroffen sein kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese Fahrten nötig sind, um die weiteren (rein beruflichen) Fahrten zu unternehmen.
Bei den beruflichen Fahrten ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beachten, das ja - auch als Folge des Zusammenspiels von Gesetz und Judikatur - praktisch zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, leichter Fahrlässigkeit und entschuldbarer Fehlleistung unterscheidet. Diese (aufwändige) Unterscheidung bekommt man auch durch Vereinbarung nicht weg, weil das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz von zwingender Natur ist.
Was die "reinen Privatfahrten" betrifft, so greift dort - nach der OGH-Judikatur - das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz eher nicht. Da tut man sich also mit Regressen ein wenig leichter.
Eine mögliche Alternative (nicht böse gemeint) sind Fahrsicherheitstrainings. Die werden immer mehr von Unternehmen in Anspruch genommen, um dabei auch wieder ein wenig an die Bewusstheit im Straßenverkehr zu appellieren.
Schönes Wochenende!
Im Falle von beruflichen Fahrten hängt der Korb für den Dienstgeber diesbezüglich tatsächlich ein wenig höher, wobei da auch die Fahrt von der Wohnung zur Arbeitsstätte und retour davon betroffen sein kann. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn diese Fahrten nötig sind, um die weiteren (rein beruflichen) Fahrten zu unternehmen.
Bei den beruflichen Fahrten ist das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz zu beachten, das ja - auch als Folge des Zusammenspiels von Gesetz und Judikatur - praktisch zwischen Vorsatz, grober Fahrlässigkeit, leichter Fahrlässigkeit und entschuldbarer Fehlleistung unterscheidet. Diese (aufwändige) Unterscheidung bekommt man auch durch Vereinbarung nicht weg, weil das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz von zwingender Natur ist.
Was die "reinen Privatfahrten" betrifft, so greift dort - nach der OGH-Judikatur - das Dienstnehmerhaftpflichtgesetz eher nicht. Da tut man sich also mit Regressen ein wenig leichter.
Eine mögliche Alternative (nicht böse gemeint) sind Fahrsicherheitstrainings. Die werden immer mehr von Unternehmen in Anspruch genommen, um dabei auch wieder ein wenig an die Bewusstheit im Straßenverkehr zu appellieren.
Schönes Wochenende!