30.09.2019, 17:45
Die Arbeiterkammer hat kein Herausgaberecht, der Arbeitnehmer schon.
Jetzt müsste man klären, ob und inwieweit die AK eine Vollmacht vom Arbeitnehmer hat, insoweit in dessen Namen Rechte bei Ihnen geltend zu machen.
Sie können ja sicherheitshalber rückfragen, auf Basis welcher Grundlage - weil das sehr ungewöhnlich ist - gerade auch im Hinblick auf den Datenschutz von Ihrer Seite aus Unterlagen übermittelt werden sollen, auf die ja der Arbeitnehmer ohnedies bereits Zugriff hatte.
Jetzt müsste man klären, ob und inwieweit die AK eine Vollmacht vom Arbeitnehmer hat, insoweit in dessen Namen Rechte bei Ihnen geltend zu machen.
Sie können ja sicherheitshalber rückfragen, auf Basis welcher Grundlage - weil das sehr ungewöhnlich ist - gerade auch im Hinblick auf den Datenschutz von Ihrer Seite aus Unterlagen übermittelt werden sollen, auf die ja der Arbeitnehmer ohnedies bereits Zugriff hatte.