24.06.2024, 12:44
Wenn der steuerpflichtige Vater den gesetzlichen Unterhalt zahlt und das Kind nicht seinem Haushalt zugehörig ist dann steht ihm der Unterhaltsabsatzbetrag von EUR 35 pro Monat gem. § 33 Abs. 4 Ziff. 3 zu.
Der Zusammenhang mit der Familienbeihilfe gilt nur bei volljährigen Kindern (über 18 Jahre) - da mit 18 Jahren Kinder ja schon selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten und dadurch kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.
LG
Der Zusammenhang mit der Familienbeihilfe gilt nur bei volljährigen Kindern (über 18 Jahre) - da mit 18 Jahren Kinder ja schon selbst ihren Lebensunterhalt bestreiten könnten und dadurch kein Unterhalt mehr gezahlt werden muss.
LG