01.10.2019, 21:48
Sie müssen jeweils das KV-Gehalt (nicht Istgehalt) nach der alten Einstufung ermitteln und anschließend das nächsthöhere KV-Gehalt in der Beschäftigungsgruppe des neuen Schemas.
Dort geht es dann weiter.
Möglich wäre es, dass es kein nächsthöheres Gehalt gibt (weil man zB schon am Ende der Vorrückungen im alten Schema angelangt ist). Dann muss dieses alte KV-Gehalt weitergeführt werden und es erfolgt die Einstufung (in der relevanten neuen Beschäftigungsgruppe) in der Stufe 5. Die Differenz zwischen höherem alten KV-Gehalt und niedrigerem neuen KV-Gehalt muss als "Reformbetrag 1" ausgewiesen und beibehalten werden.
Dieser Reformbetrag wird aus Anlass der Gehaltserhöhungen per 1.1. auch aufgewertet und kann nur im Falle einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe reduziert (d. h. gegen das sich so ergebende höhere KV-Gehalt aufgerechnet) werden.
Dort geht es dann weiter.
Möglich wäre es, dass es kein nächsthöheres Gehalt gibt (weil man zB schon am Ende der Vorrückungen im alten Schema angelangt ist). Dann muss dieses alte KV-Gehalt weitergeführt werden und es erfolgt die Einstufung (in der relevanten neuen Beschäftigungsgruppe) in der Stufe 5. Die Differenz zwischen höherem alten KV-Gehalt und niedrigerem neuen KV-Gehalt muss als "Reformbetrag 1" ausgewiesen und beibehalten werden.
Dieser Reformbetrag wird aus Anlass der Gehaltserhöhungen per 1.1. auch aufgewertet und kann nur im Falle einer Umreihung in eine höhere Beschäftigungsgruppe reduziert (d. h. gegen das sich so ergebende höhere KV-Gehalt aufgerechnet) werden.