02.10.2019, 09:49
Sofern das Nachrangdarlehen als Eigenkapital zu qualifizieren ist, und die Crowdfunding-Geber keine Gesellschafter sind, halte ich einen Ausweis als disponible Kapitalrücklage für richtig.
Der OGH (4Ob110/17f) hat solche Nachrangdarlehen jedoch als Fremdkapital beurteilt. Das müsste man sich vorab anhand der vertraglichen Ausgestaltung ansehen.
Viele Grüße
Der OGH (4Ob110/17f) hat solche Nachrangdarlehen jedoch als Fremdkapital beurteilt. Das müsste man sich vorab anhand der vertraglichen Ausgestaltung ansehen.
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Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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