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Leihfirma insolvent - Vorgangsweise für Beschäftigerfirma
#2
Mein Verständnis zu dieser Sachlage ist, dass es zu zwei Haftungsfällen kommen könnte:

1.)
Haftung gemäß §67a ASVG und §82a EStG

§67a ASVG

Bei der Weitergabe von Bauleistungsaufträgen gemäß §19 Abs.1a UStG haftet der Auftraggeber für alle Beiträge und Umlagen des beauftragten Unternehmens (Subunternehmen) an die Krankenversicherungsträger, bis zu einem Höchstbetrag von 20% des geleisteten Werklohns. Diese Haftung tritt mit der Zahlung des Werklohns an den Subunternehmer ein und umfasst alle Beiträge und Umlagen, die bis zum Ende des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung erfolgt.
Der Auftraggeber wird zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige Gebietskrankenkasse erfolglos gegen das Subunternehmen vollstreckt hat oder das Subunternehmen insolvent ist.

Die Haftung entfällt, wenn:
  1. Das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) gemäß §67b Abs.6 ASVG geführt wird, oder
  2. Der Auftraggeber 20% des Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Zahlung des (restlichen) Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

§82a EStG

Bei der Weitergabe von Bauleistungsaufträgen gemäß §19 Abs.1a UStG haftet der Auftraggeber für die lohnabhängigen Abgaben des Subunternehmens bis zu einem Höchstbetrag von 5% des geleisteten Werklohns. Diese Haftung tritt mit der Zahlung des Werklohns ein und umfasst die lohnabhängigen Abgaben, die das beauftragte Unternehmen zu entrichten hat und die vom Finanzamt eingezogen werden, die bis zum 15. Tag nach Ablauf des Kalendermonats fällig werden, in dem die Zahlung erfolgt.
Der Auftraggeber wird zur Haftung herangezogen, wenn die zuständige Gebietskrankenkasse erfolglos gegen das Subunternehmen vollstreckt hat oder das Subunternehmen insolvent ist.

Die Haftung entfällt, wenn:
  1. Das beauftragte Unternehmen zum Zeitpunkt der Zahlung des Werklohns in der Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen (HFU-Gesamtliste) gemäß §67b Abs.6 ASVG geführt wird, oder
  2. Der Auftraggeber 5% des Werklohns (Haftungsbetrag) gleichzeitig mit der Zahlung des (restlichen) Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener Gebietskrankenkasse überweist.

Link zur HFU-Liste: https://www.sozialversicherung.at/agh-fr...ndex.xhtml
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2.) Haftungen gem. § 8 / § 9 SBBG (Scheinunternehmer)

Nach § 9 SBBG haftet die/der Auftraggeberin ab der rechtskräftigen Feststellung eines Scheinunternehmens zusätzlich zum Scheinunternehmen als Bürge/Bürgin und Zahlerin nach § 1357 ABGB. Dies gilt, wenn sie/er zum Zeitpunkt der Auftragserteilung wusste oder wissen musste, dass es sich beim Auftragnehmer um ein Scheinunternehmen nach § 8 SBBG handelt. In diesem Fall haftet das auftraggebende Unternehmen für Ansprüche auf das gesetzliche, durch Verordnung festgelegte oder kollektivvertragliche Entgelt für Arbeitsleistungen der beim Scheinunternehmen beschäftigten Arbeitnehmer*innen.

Link zur Scheinunternehmensliste: https://service.bmf.gv.at/service/allg/lsu/
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Die oben erstgenannte Haftung gem. § 67 ASVG / § 82a EStG kann dennoch nur zum Tragen kommen, wenn man als Unternehmen selbst Bauleistungen gem. § 19 Abs. 1a UStG tätigt und dann eine im Sub weitergibt.
Die oben zweitgenannte Haftung gem. SBBG kann auf jeden zutreffen.

Unbedenklichkeitsbescheinigungen würde ich zwar nicht verlangen, dennoch hin und wieder einen Blick in die zwei oben angeführten Listen (HFU/Scheinunternehmer) wird sich schon lohnen.

LG
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RE: Leihfirma insolvent - Vorgangsweise für Beschäftigerfirma - von Otto Deweis-Weidlinger - 14.07.2024, 07:10

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