16.07.2024, 15:21
OGH vom 16.05.2024, 9 ObA 23/24h
§ 2c AVRAG
So entschied der OGH:
1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommt ein neuer Arbeitsvertrag und damit ein neues Arbeitsverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande.
2. War im ursprünglichen Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel und für den Fall der Übertretung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart, so war beides auch für das Dienstverhältnis relevant, welches auf Basis der Wiedereinstellungszusage begründet bzw. fortgesetzt wurde.
§ 2c AVRAG
So entschied der OGH:
1. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung begründet eine Wiedereinstellungszusage des Arbeitgebers die Option des Arbeitnehmers, (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen wieder für den Arbeitgeber zu arbeiten. Übt der Arbeitnehmer die Option aus, kommt ein neuer Arbeitsvertrag und damit ein neues Arbeitsverhältnis (grundsätzlich) zu den vorherigen Bedingungen zustande.
2. War im ursprünglichen Arbeitsvertrag eine Konkurrenzklausel und für den Fall der Übertretung der Konkurrenzklausel eine Konventionalstrafe vereinbart, so war beides auch für das Dienstverhältnis relevant, welches auf Basis der Wiedereinstellungszusage begründet bzw. fortgesetzt wurde.