18.07.2024, 14:39
Grundsätzlich (d. h. aus gesetzlicher Sicht): ja und zwar primär für die Bemessung des Überstundenzuschlages.
In diesem konkreten Fall: nein.
Dies ist durch den günstigeren Teiler (143) im Vergleich zum gesetzlichen Teiler (167) bereits "mitabgegolten".
Der OGH hat einige Jahre nach dem VwGH-Erkenntnis seine gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht und wiederum ein paar Jährchen später hat dann der VwGH dem OGH die Gefolgschaft erklärt und seine Rechtsansicht, die zur 2002-Entscheidung geführt hatte, "nicht aufrechterhalten".
In diesem konkreten Fall: nein.
Dies ist durch den günstigeren Teiler (143) im Vergleich zum gesetzlichen Teiler (167) bereits "mitabgegolten".
Der OGH hat einige Jahre nach dem VwGH-Erkenntnis seine gegenteilige Ansicht zum Ausdruck gebracht und wiederum ein paar Jährchen später hat dann der VwGH dem OGH die Gefolgschaft erklärt und seine Rechtsansicht, die zur 2002-Entscheidung geführt hatte, "nicht aufrechterhalten".