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Erfassung der Einnahmen in der Buchhaltung
#2
Grundsätzlich sind die Belege einzeln aufzuzeichnen gemäß § 131b Abs. 1 Ziff. 1:
Betriebe haben alle Bareinnahmen zum Zweck der Losungsermittlung mit elektronischer Registrierkasse, Kassensystem oder sonstigem elektronischen Aufzeichnungssystem unter Beachtung der Grundsätze des § 131 Abs. 1 Z 6 einzeln zu erfassen.

Hier noch die Info von Finanzamt - im Bezug Registrierkassenpflicht:
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext...a74020cc10

Es gibt noch die Barumsatzverordnung 2015, welche ein paar Ausnahmen davon nennt (zB. Automaten-Umsätze etc.)
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RE: Erfassung der Einnahmen in der Buchhaltung - von Otto Deweis-Weidlinger - 06.08.2024, 10:37

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