06.08.2024, 12:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 06.08.2024, 14:19 von Otto Deweis-Weidlinger.)
Ja sorry - war gedanklich bei der Einzelaufzeichnung gefangen... Okay... würde ich hier dann auch so sehen, dass die RK-Summe monatlich gesammelt gebucht werden könnte.
Habe hier dann auch die Grundlagen, dass man es hier nachvollziehen kann:
Der § 131 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c verlautbart:
"Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten."
Diesen o.a. § erfüllt die Klientin, da sie ja alles täglich in die Registrierkassa eingibt.
In der Information zur Barbewegungsverordnung und ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass (Punkt 3 - letzter Absatz) ist folgendes verlautbart:
"Die Grundlagensicherung bezweckt die einzelnen Geschäftsfälle, wie Bareingänge und Barausgänge festzuhalten (siehe Abschn. 4.5 Durchführungserlass zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90). Eine Erfassung und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen hat nach Maßgabe der in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO angeführten Frist zu erfolgen."
Der § 131 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BAO verlautbart:
"Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist."
Erfassung und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO - sprich der 15. Tag des auf den Zeitraum zweit folgenden Kalendermonats (oder quartalsmäßig, wenn UVA-Zeitraum quartalsmäßig ist) - Jänner-Buchung - spätestens 15. März.
Bei einer Überprüfung müssen halt die Aufzeichnungen der Registrierkasse zur Verfügung stehen und alle Summenbildungen nachvollziehbar sein.
Habe hier dann auch die Grundlagen, dass man es hier nachvollziehen kann:
Der § 131 Abs. 1 Ziff. 2 lit. c verlautbart:
"Abgabepflichtige, die gemäß § 126 Abs. 2 und Abs. 3 verpflichtet sind, ihre Einnahmen und Ausgaben aufzuzeichnen, sollen alle Bargeschäfte einzeln festhalten."
Diesen o.a. § erfüllt die Klientin, da sie ja alles täglich in die Registrierkassa eingibt.
In der Information zur Barbewegungsverordnung und ergänzende Ausführungen zum Durchführungserlass (Punkt 3 - letzter Absatz) ist folgendes verlautbart:
"Die Grundlagensicherung bezweckt die einzelnen Geschäftsfälle, wie Bareingänge und Barausgänge festzuhalten (siehe Abschn. 4.5 Durchführungserlass zu § 126 ff BAO vom 22.5.1990, GZ 02 2261/4-IV/2/90). Eine Erfassung und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen hat nach Maßgabe der in § 131 Abs. 1 Z 2 BAO angeführten Frist zu erfolgen."
Der § 131 Abs. 1 Ziff. 2 lit. a BAO verlautbart:
"Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. Die Vornahme von Eintragungen für einen Kalendermonat in die für Zwecke der Erhebung der Abgaben vom Umsatz, Einkommen und Ertrag, ausgenommen Abzugssteuern, zu führenden Bücher und Aufzeichnungen ist zeitgerecht, wenn sie spätestens einen Monat und 15 Tage nach Ablauf des Kalendermonats erfolgt. An die Stelle des Kalendermonats tritt das Kalendervierteljahr, wenn dieses auf Grund umsatzsteuerrechtlicher Vorschriften für den Abgabenpflichtigen Voranmeldungszeitraum ist."
Erfassung und Eintragung in den Büchern und Aufzeichnungen nach Maßgabe des § 131 Abs. 1 Z 2 lit. a BAO - sprich der 15. Tag des auf den Zeitraum zweit folgenden Kalendermonats (oder quartalsmäßig, wenn UVA-Zeitraum quartalsmäßig ist) - Jänner-Buchung - spätestens 15. März.
Bei einer Überprüfung müssen halt die Aufzeichnungen der Registrierkasse zur Verfügung stehen und alle Summenbildungen nachvollziehbar sein.