19.08.2024, 17:35
Hallo,
was ist unter einer "Grenzgängerabrechnung" zu verstehen? Die komplette Gehaltsabrechnung? Ich kann mir vorstellen, dass dies für in Österreich ansässige Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen eine extreme Herausforderung darstellt.
Aus diesem Grund gehe davon aus, dass es sich in diesem Fall bei den Klient*innen, um die Grenzgänger*innen handelt, die ordnungsgemäß durch die Personalverrechnung des im Ausland ansässigen Unternehmens abgerechnet werden.
Für Grenzgänger*innen, die in Österreich eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen müssen, besteht die Möglichkeit, dass österreichische Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen als Boten die entsprechenden Erklärungen (L1) an das österreichische Finanzamt übermitteln, gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BiBuG (bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 2). Dies gilt jedoch nur, sofern die Klient*innen nur unselbständig tätig sind – andernfalls muss eine E1 eingereicht werden und dies darf nicht von Bilanzbuchhalter*innen erledigt werden.
Zusätzlich wäre in diesem Zusammenhang eine Expertise im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz/Liechtenstein vom Vorteil. Beispielsweise definiert das DBA Liechtenstein in Artikel 15 einen Grenzgänger, während dies im DBA Schweiz nicht der Fall ist usw.
LG
was ist unter einer "Grenzgängerabrechnung" zu verstehen? Die komplette Gehaltsabrechnung? Ich kann mir vorstellen, dass dies für in Österreich ansässige Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen eine extreme Herausforderung darstellt.
Aus diesem Grund gehe davon aus, dass es sich in diesem Fall bei den Klient*innen, um die Grenzgänger*innen handelt, die ordnungsgemäß durch die Personalverrechnung des im Ausland ansässigen Unternehmens abgerechnet werden.
Für Grenzgänger*innen, die in Österreich eine Arbeitnehmerveranlagung (L1) einreichen müssen, besteht die Möglichkeit, dass österreichische Bilanzbuchhalter*innen oder Personalverrechner*innen als Boten die entsprechenden Erklärungen (L1) an das österreichische Finanzamt übermitteln, gemäß § 2 Abs. 1 Ziff. 3 BiBuG (bzw. § 4 Abs. 1 Ziff. 2). Dies gilt jedoch nur, sofern die Klient*innen nur unselbständig tätig sind – andernfalls muss eine E1 eingereicht werden und dies darf nicht von Bilanzbuchhalter*innen erledigt werden.
Zusätzlich wäre in diesem Zusammenhang eine Expertise im Bereich des Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) Schweiz/Liechtenstein vom Vorteil. Beispielsweise definiert das DBA Liechtenstein in Artikel 15 einen Grenzgänger, während dies im DBA Schweiz nicht der Fall ist usw.
LG