19.08.2024, 18:20
Wenn die Klient*innen allesamt nur unselbstständig beschäftigt sind, gilt ja nur die L1 (in Verbindung mit dem L1i + L17) in Österreich abzugeben und dies ist im Berechtigungsumfang des BiBuG wie oben angeführt - da die Berufsgruppe (Bilanzbuchhalter*innen/Personalverrechner*innen) Veranlagungen abfassen dürfen.
Nur wenn die Klient*innen auch andere Einkünfte haben, gilt eine E1 abzugeben und dies ist nicht mehr im Berechtigungsumfang des BiBuG.
Eine Einkommensteuererklärung (E1) dürfen die Klient*innen für sich selbst erledigen oder Steuerberater*innen als steuerlicher Vertreter für die Klient*innen - für die E1 muss einen StB als Kooperationspartner gefunden werden.
Beste Grüße
Nur wenn die Klient*innen auch andere Einkünfte haben, gilt eine E1 abzugeben und dies ist nicht mehr im Berechtigungsumfang des BiBuG.
Eine Einkommensteuererklärung (E1) dürfen die Klient*innen für sich selbst erledigen oder Steuerberater*innen als steuerlicher Vertreter für die Klient*innen - für die E1 muss einen StB als Kooperationspartner gefunden werden.
Beste Grüße