04.10.2019, 12:34
Guten Tag,
mehrere Personengesellschaften sind nur dann ein einheitlicher umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn das
Beteiligungsverhältnis bei allen Gesellschaften gleich ist und die Einheitlichkeit der Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist (UStR Rz 208).
Im Fall Ihres Kunden kommt es also darauf an, ob auch die übrigen Gesellschafter an allen Gesellschaften im gleichen Ausmaß beteiligt sind.
Viele Grüße
mehrere Personengesellschaften sind nur dann ein einheitlicher umsatzsteuerlicher Unternehmer, wenn das
Beteiligungsverhältnis bei allen Gesellschaften gleich ist und die Einheitlichkeit der Willensbildung bei allen Gesellschaften gewährleistet ist (UStR Rz 208).
Im Fall Ihres Kunden kommt es also darauf an, ob auch die übrigen Gesellschafter an allen Gesellschaften im gleichen Ausmaß beteiligt sind.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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