05.09.2024, 10:26
VwGH vom 25.07.2024, Ro 2022/11/0015
§ 8 Abs. 4 lit. b BEinStG
Ist die Kündigung eines begünstigt Behinderten Arbeitnehmers mit Kündigungsschutz, dessen Dienstgeber der Bund ist, geplant, weil er die bisher ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausüben kann, sehr wohl aber andere Tätigkeiten, so muss der Dienstgeber (Bund) nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers – trotz dessen Zustimmung – an einem Ersatzarbeitsplatz (im gesamten Bereich des Bundes) oh-ne erheblichen Schaden nicht möglich ist.
§ 8 Abs. 4 lit. b BEinStG
Ist die Kündigung eines begünstigt Behinderten Arbeitnehmers mit Kündigungsschutz, dessen Dienstgeber der Bund ist, geplant, weil er die bisher ausgeübte Tätigkeit aufgrund einer Erkrankung nicht mehr ausüben kann, sehr wohl aber andere Tätigkeiten, so muss der Dienstgeber (Bund) nachweisen, dass eine Weiterbeschäftigung des Dienstnehmers – trotz dessen Zustimmung – an einem Ersatzarbeitsplatz (im gesamten Bereich des Bundes) oh-ne erheblichen Schaden nicht möglich ist.