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Zum Welttierschutztag am 4.10.2024 - Tierarztbesuch als wichtiger persönlicher (und damit auch bezahlter) Dienstverhinderungsgrund
#1
Der Tierarztbesuch kann - ungeachtet persönlicher Anschauungen -  einen wichtigen Grund darstellen, nach § 8 Abs. 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB bezahlt vom Dienst freigestellt zu werden.

Vor allem bei akuten Erkrankungen oder Verletzungen des Tieres kann ansonsten der Straftatbestand der Tierquälerei schlagend werden (wenn man nicht zum Tierarzt geht).

Zu beachten ist allerdings, dass die Grundsätze der genannten gesetzlichen Bestimmungen (§ 8 Abs. 3 AngG und § 1154b Abs. 5 ABGB) verlangen, dass der Tierarztbesuch tunlichst außerhalb der Arbeitszeit zu erfolgen hat (was bei akuten oder lebensbedrohenden Erkrankungen des Tieres naturgemäß nicht gilt, aber eventuell bei Nachsorgeuntersuchungen oder - sehr sicher - bei Routineuntersuchungen beachtet werden sollte).

Ist man für das Tier nicht alleine verantwortlich, sondern gibt es jemanden, der die Verantwortung für das Tier teilt oder gibt es jemanden, der in der Verwandtschaft oder im Freundeskreis verlässlicherweise den Tierarztbesuch übernehmen könnte, ohne dass dort eine Arbeitszeitkollision die Konsequenz wäre, dann wäre auch diese Alternative zu prüfen.

Über den nachstehenden Link gelangen Sie zu einer wissenschaftlich fundierten arbeitsrechtlichen Abhandlung zu diesem Thema (wenn man sich rechtlich fundiert hineinvertiefen möchte):

https://eplus.uni-salzburg.at/download/pdf/5559818.pdf
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Zum Welttierschutztag am 4.10.2024 - Tierarztbesuch als wichtiger persönlicher (und damit auch bezahlter) Dienstverhinderungsgrund - von Wilhelm Kurzböck - 04.10.2024, 14:01

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