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Überzahlung bei Biennealsprung
#2
Die Formel dazu ist sehr einfach: "Wenn im Kollektivvertrag nichts zu finden ist, wonach eine Überzahlung aufrecht zu erhalten ist, dann darf sie aufgesaugt werden".

Im genannten KV gibt es weder eine Isterhöhungsklausel für den Zeitpunkt des Lohn-/Gehaltsabschlusses noch aus Anlass einer Vorrückung, also ist das "Aufsaugen" in all den genannten Fällen möglich, wenn nicht durch eine Betriebsübung andere Signale ausgesandt wurden, die zum Vertragsinhalt wurden.
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RE: Überzahlung bei Biennealsprung - von Wilhelm Kurzböck - 15.10.2024, 13:24

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