17.10.2024, 17:51
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 17.10.2024, 17:56 von Wilhelm Kurzböck.)
Es handelt sich im Sinne des § 22 Z 2 EStG 1988 um eine "Vergütung" an einen wesentlich beteiligten geschäftsführenden Gesellschafter. Es ist zwar kein "Entgelt" im Sinne des allgemeinen rechtlichen Verständnisses, aber der VwGH hat genauso einen Fall vor gut 15 Jahren so entschieden, wie es Ihr Prüfer hier zur Anwendung bringt.
Insoweit ist die Rechtslage auch deutlich anders, als sie im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre.
Die Chancen, diese Forderung wegzubekommen, bewerte ich (leider) mit NULL.
Ich habe das auch in meiner Fachbroschüre "GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände aus Sicht der Personalverrechnung" genau beschrieben.
Insoweit ist die Rechtslage auch deutlich anders, als sie im Falle von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit wäre.
Die Chancen, diese Forderung wegzubekommen, bewerte ich (leider) mit NULL.
Ich habe das auch in meiner Fachbroschüre "GmbH-Geschäftsführer und AG-Vorstände aus Sicht der Personalverrechnung" genau beschrieben.