Gemäß § 22 Z 2 2. Teilstrich EStG 1988 sind die Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2) aufweisende Beschäftigung gewährt werden, Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit und somit auch lohnnebenkostenpflichtig, da es keine steuerfreien Einnahmen aus selbstständiger Tätigkeit gibt.
Auch beim Ersatz von Reise- und Fahrtkosten handelt es sich um Vergütungen jeder Art im Sinne des o.zit. § 22 Z 2 EStG 1988.
In der Einkommensteuererklärung werden die Betriebseinnahmen dann ohne Ersatz von Reise- und Fahrtkosten angegeben - da diese beim Empfänger einkommensneutral sind (Siehe z.B. § 17 Abs. 3 a Z3 EStG).....
Auch beim Ersatz von Reise- und Fahrtkosten handelt es sich um Vergütungen jeder Art im Sinne des o.zit. § 22 Z 2 EStG 1988.
In der Einkommensteuererklärung werden die Betriebseinnahmen dann ohne Ersatz von Reise- und Fahrtkosten angegeben - da diese beim Empfänger einkommensneutral sind (Siehe z.B. § 17 Abs. 3 a Z3 EStG).....