26.10.2024, 11:18
Nachfolgende Gewinne dürfen solange nicht ausgeschüttet werden, bis das Verlustverrechnungskonto ausgeglichen ist; vgl § 168 UGB. Die Ausschüttung kommt einer Rückzahlung der Kommanditeinlage gleich und kann insoweit die Haftung des Kommanditisten wieder aufleben lassen. Die Ausschüttung muss daher gegen das jeweilige Verlustverrechnungskonto des Kommanditisten gebucht und darf nicht ausbezahlt werden.
Steuerlich wurden die Verluste vermutlich als „Wartetastenverluste“ im Sinne eines kapitalistischen Mitunternehmers behandelt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften kann daher erst dann erfolgen, wenn entweder nachfolgende Gewinne die Verluste übersteigen oder zusätzliche Einlagen (Einzahlungen) das Verlustverrechnungskonto in der KG ausgeglichen. Bis dahin werden Gewinne (nicht die Ausschüttung) mit den Wartetastenverluste verrechnet.
Steuerlich wurden die Verluste vermutlich als „Wartetastenverluste“ im Sinne eines kapitalistischen Mitunternehmers behandelt. Eine Verrechnung mit anderen Einkünften kann daher erst dann erfolgen, wenn entweder nachfolgende Gewinne die Verluste übersteigen oder zusätzliche Einlagen (Einzahlungen) das Verlustverrechnungskonto in der KG ausgeglichen. Bis dahin werden Gewinne (nicht die Ausschüttung) mit den Wartetastenverluste verrechnet.