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KV Gastgewerbe ab 01.11.24 -> SZ-Berechnung
#2
Beispiel 1: ist ok.

Beispiel 2: 

hier fällt mir auf, dass - falls es sich dabei um eine Überstundenpauschale für 8 Wochenstunden handeln sollte, diese wohl nur vom KV-Lohn ermittelt wird. Das könnte im Falle einer GPLB ein Diskussionspunkt sein, da nämlich eine Überzahlung sowohl beim Grundlohn als auch beim Zuschlag berücksichtigt werden müsste. Das war zwar nicht gefragt, gebe ich aber dennoch kurz als Rückmeldung hier. Von der Logik der Sonderzahlungsberechnung her betrachtet sehe ich hier keinen Einwand.


Beispiel 3: 

Hier gilt einleitend derselbe Hinweis wie im Beispiel 2 (betreffend die Berücksichtigung der Überzahlung bei der Basis für Überstundengrundlohn und Überstundenzuschlag). Wurde eine Überstundenpauschale vereinbart, die mehr als 8 Wochenstunden abdeckt, so ist die gesamte Überstundenpauschale in die Berechnung der Sonderzahlung einzubeziehen.

Nebenbei möchte ich noch anmerken, dass man sich auch möglicherweise jeweils die getroffene Vereinbarung ansehen muss. Wenn zB die Vereinbarung lautet, dass für 48 Wochenstunden insgesamt der Betrag X netto gebührt, dann könnte man das nämlich so sehen, dass hier "in Wahrheit" ein Pauschalentgelt vereinbart wurde, das man - aus welchen Gründen auch immer - in KV-Lohn, Überzahlung und Überstundenentgelt (was ich als Überstundenpauschale vermutet habe; aber nachdem ich mir Ihre Einleitung zur Sicherheit noch einmal gelesen habe, habe ich da meine Zweifel) zergliedert hat.

Daher wird es auf die tatsächlich getroffene Vereinbarung ankommen, möglicherweise auch auf den konkret getroffenen Text im Arbeitsvertrag. Das würde sich dann praktisch auf das 2. Beispiel in einer Einbeziehung des Überstundenentgelts in die Sonderzahlungsberechnung auswirken.
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RE: KV Gastgewerbe ab 01.11.24 -> SZ-Berechnung - von Wilhelm Kurzböck - 15.11.2024, 15:38

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