22.11.2024, 14:56
§ 26 Abs. 5 AuslBG lautet:
In § 28 Abs. 3 Z 1 AuslBG findet man dann auch die dazugehörige Verwaltungsstrafbestimmung
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;
Der Arbeitgeber hat der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice innerhalb von drei Tagen Beginn und Ende der Beschäftigung von Ausländern, die diesem Bundesgesetz unterliegen und über keinen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ verfügen, zu melden.
In § 28 Abs. 3 Z 1 AuslBG findet man dann auch die dazugehörige Verwaltungsstrafbestimmung
Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet (§ 28c), begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen,
wer
a) entgegen § 3 Abs. 6 einen Ausländer beschäftigt, ohne die ihm nach diesem Bundesgesetz erteilten Bewilligungen oder Bestätigungen im Betrieb zur Einsichtnahme bereitzuhalten, oder
b) die im § 26 Abs. 5 vorgesehenen Meldungen nicht erstattet,
mit Geldstrafe bis 2 000 Euro;