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innergemeinschaftliche Verbringung
#2
Die i.g. Verbringung muss in der Ö-UVA + Ö-ZM erklärt werden, in D ist es ein i.g. Erwerb. Sie hebt ertragssteuerlich den Import aus dem Drittstaat auf, da sich die Ware letztendlich in D befindet (Verbringung = USt-Export innerhalb des Unternehmens).
In der BH ist die Verbringung in Ö ein Ertrag und der i.g.Erwerb in D ein Aufwand. Es kann daher diese Verbringung zweckmäßigerweise auf eigenen Konten im WEK Kl. 5 (Verbringung in Ö und Erwerb in D) dargestellt werden und wird damit saldiert. Der Aufwand bleibt auf dem Konto des Imports.
Wenn die Verbringung nur in der D-UVA erklärt wird, fehlt im MIAS-System die dazugehörige Ö-ZM (und damit auch der verpflichtende Eintrag in der UVA) und kann vermutlich (abhängig von der Wertgröße) zu eine FA-Kontrolle in Ö und/oder D führen.
Unterschieden werden muss dabei, ob es sich um eine dauerhafte Lagerung (mit Verkauf/Verwendung) im entsprechenden EU-Ausland, Konsignationslagerregelung oder vorübergehende Verwendung im Ausland (Werklieferung, Lohnfertigung) handelt,
siehe auch USt-RL in Findok RZ 3601 ff:
https://findok.bmf.gv.at/findok/volltext...tHeadline1
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RE: innergemeinschaftliche Verbringung - von Bague - Gestern, 16:16

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