30.12.2024, 21:17
ME ist auch für das Vorjahr 2024 schon auf den neuen höheren Wert abzustellen, das ergibt sich auch aus UStR Rz 994 idF 9.12.2024: "Weiters darf für die Anwendung der Befreiung die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden."
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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