30.12.2024, 21:17
ME ist auch für das Vorjahr 2024 schon auf den neuen höheren Wert abzustellen, das ergibt sich auch aus UStR Rz 994 idF 9.12.2024: "Weiters darf für die Anwendung der Befreiung die Kleinunternehmergrenze in Höhe von 55.000 Euro weder im laufenden noch im vorangegangenen Kalenderjahr überschritten werden."
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegenberatung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen. Anfragen gern per E-Mail oder PN.
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