09.01.2025, 09:34
Lt. telefonischer Auskunft beim Finanzamt gilt die alte Rechtslage (Grenze 35.000, Toleranz 15 % innerhalb 5 Jahren) bis 31.12.2024.
Wenn 2024 eine erstmalige Überschreitung innerhalb der Toleranzgrenze von 15 % stattfand, so löst dies ab 01.01.2025 keine Steuerpflicht aus, da ab diesem Zeitpunkt die neue Grenze von 55.000 gilt, bei der zu prüfen ist, ob diese bereits auch im Vorjahr schon überschritten wurde.
Da diese neue (höhere) Grenze im Vorjahr 2024 nicht überschritten wurde, kommt es mit 01.01.2025 zu keinem Herausfallen aus der Kleinunternehmerbefreiung.
► Also so, wie in den UStR Rz 944 formuliert. Die „alte“ Toleranzgrenze bleibt also während der Umstellung aufrecht.
Wenn 2024 eine erstmalige Überschreitung innerhalb der Toleranzgrenze von 15 % stattfand, so löst dies ab 01.01.2025 keine Steuerpflicht aus, da ab diesem Zeitpunkt die neue Grenze von 55.000 gilt, bei der zu prüfen ist, ob diese bereits auch im Vorjahr schon überschritten wurde.
Da diese neue (höhere) Grenze im Vorjahr 2024 nicht überschritten wurde, kommt es mit 01.01.2025 zu keinem Herausfallen aus der Kleinunternehmerbefreiung.
► Also so, wie in den UStR Rz 944 formuliert. Die „alte“ Toleranzgrenze bleibt also während der Umstellung aufrecht.

