09.01.2025, 15:17
Die Klärung dieser Frage wird mE ganz wesentlich davon mitbeeinflusst sein, ob das Unternehmen einem Kollektivvertrag unterliegt und auch der unternehmensrechtliche Geschäftsführer nicht vom Geltungsbereich ausgeschlossen ist.
Falls ein Kollektivvertrag anwendbar ist und Arbeitsleistungen erbracht werden, wird es schwierig werden, die Unentgeltlichkeit gefahrlos zu argumentieren.
Denkbar wäre es, wenn mit den Geschäftsführern vertraglich die völlige persönliche Weisungsfreiheit vereinbart wäre.
Dann nämlich würde das arbeitsrechtliche (echte) Dienstverhältnis abgelegt werden können, wir hätten dann ein "freies Dienstverhältnis", für das dann leichter Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann.
Im Falle eines freien Gewerbes wird in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Mindestbeschäftigungszeit und auch kein Dienstverhältnis benötigt. Hinzu kommt, dass offenbar auch zugleich der Status der unternehmens- oder handelsrechtlichen Geschäftsführung vorliegt. Auch in diesem Fall gibt es keine Mindestbeschäftigungszeit, die es zu beachten gilt (siehe dazu auch § 39 GewO).
Falls ein Kollektivvertrag anwendbar ist und Arbeitsleistungen erbracht werden, wird es schwierig werden, die Unentgeltlichkeit gefahrlos zu argumentieren.
Denkbar wäre es, wenn mit den Geschäftsführern vertraglich die völlige persönliche Weisungsfreiheit vereinbart wäre.
Dann nämlich würde das arbeitsrechtliche (echte) Dienstverhältnis abgelegt werden können, wir hätten dann ein "freies Dienstverhältnis", für das dann leichter Unentgeltlichkeit vereinbart werden kann.
Im Falle eines freien Gewerbes wird in Bezug auf den gewerberechtlichen Geschäftsführer keine Mindestbeschäftigungszeit und auch kein Dienstverhältnis benötigt. Hinzu kommt, dass offenbar auch zugleich der Status der unternehmens- oder handelsrechtlichen Geschäftsführung vorliegt. Auch in diesem Fall gibt es keine Mindestbeschäftigungszeit, die es zu beachten gilt (siehe dazu auch § 39 GewO).