28.12.2018, 19:18
Doch schon. Die übernommenen SVA-Beiträge sind in der GmbH, ebenso wie der PKW, wie ein Sachbezug zu behandeln. Also DB, DZ und Kommunalsteuer.
In der ESt Erklärung des Ges. Gf. muss er die übernommen SVA Beiträge zum GF-Bezug hinzurechnen (ohne LNK) und kann sie in selber Höhe wieder in der KZ9225 geltend machen.
In der ESt Erklärung des Ges. Gf. muss er die übernommen SVA Beiträge zum GF-Bezug hinzurechnen (ohne LNK) und kann sie in selber Höhe wieder in der KZ9225 geltend machen.