17.01.2025, 12:40
zu Beispiel 1:
Die vorgeschlagene Lösung kann ich bestätigen.
zu Beispiel 2:
Der gesamte Auslandsaufenthalt hier beträgt 22 Stunden 45 Minuten. Nachdem die Auslandsdienstreise nach der 24-Stunden-Methodik beurteilt wird, gebührt für diese Zeit EIN Auslandstaggeld.
Dabei wird man wohl aufgrund der fortwährenden Arbeiten vor Ort (die wohl nur kurz andauern und der längere Aufenthalt in Rumänien auch mit der Nachtruhe in Verbindung steht) eine zeitanteilige Aufteilung auf die jeweiligen Länder und deren Sätze vornehmen müssen. Dass man die ununterbrochenen 5 Stunden im Ausland überschreiten muss, bezieht sich ja grundsätzlich auf das Ausland, aber nicht unbedingt auf das einzelne Land im Ausland.
Für den vorliegenden Fall könnte ich mir vorstellen, dass Ihre gewählte Lösung aus pragmatischen Gründen nicht auf Widerstand stoßen wird (weder arbeits- noch abgabenrechtlich), weil möglicherweise gar nicht so viel Taggeldunterschied zur "Aufteilung" herausschauen wird.
Die vorgeschlagene Lösung kann ich bestätigen.
zu Beispiel 2:
Der gesamte Auslandsaufenthalt hier beträgt 22 Stunden 45 Minuten. Nachdem die Auslandsdienstreise nach der 24-Stunden-Methodik beurteilt wird, gebührt für diese Zeit EIN Auslandstaggeld.
Dabei wird man wohl aufgrund der fortwährenden Arbeiten vor Ort (die wohl nur kurz andauern und der längere Aufenthalt in Rumänien auch mit der Nachtruhe in Verbindung steht) eine zeitanteilige Aufteilung auf die jeweiligen Länder und deren Sätze vornehmen müssen. Dass man die ununterbrochenen 5 Stunden im Ausland überschreiten muss, bezieht sich ja grundsätzlich auf das Ausland, aber nicht unbedingt auf das einzelne Land im Ausland.
Für den vorliegenden Fall könnte ich mir vorstellen, dass Ihre gewählte Lösung aus pragmatischen Gründen nicht auf Widerstand stoßen wird (weder arbeits- noch abgabenrechtlich), weil möglicherweise gar nicht so viel Taggeldunterschied zur "Aufteilung" herausschauen wird.

