11.02.2025, 13:30
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 11.02.2025, 13:37 von CGV1.
Bearbeitungsgrund: Tippfehler
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Meiner bescheidenen Meinung nach gibt es sehr wohl "Chancen", denn der Bescheidersteller dürfte den § 4 Abs 2 ASVG nicht bis zum Ende gelesen haben. Im dritten Satz steht der Verweis auf das Lohnsteuerrecht "Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich ..."
Mit der Begründung "kein Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG" kommt die AUVA nicht heraus - mit einer anderen Begründung vielleicht schon ...
Mit der Begründung "kein Dienstnehmer nach § 4 Abs 2 ASVG" kommt die AUVA nicht heraus - mit einer anderen Begründung vielleicht schon ...

