11.02.2025, 16:08
In der EFZ-Zuschussverordnung findet man folgenden Eintrag:
RIS - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.02.2025
Mit der "gewaltsamen" Gleichstellung von Vorstandsmitgliedern mit Dienstnehmern im Herbst des Jahres 2009 im ASVG sind dann auch gewisse "Geister" (wie hier) mitgewandert.
Die AUVA-Ablehnung ist "liab" und würde ich als Bediensteter dort auch in diesem Sinne versuchen, aber ich denke nicht, dass sie Bestand haben wird.
(4) Als Dienstnehmer/innen im Sinne des Abs. 2 und 3 gelten Dienstnehmer/innen nach § 4 Abs. 2 ASVG, auch wenn sie geringfügig beschäftigt sind, sowie Lehrlinge; alle diese, wenn für sie die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau zur Durchführung der Unfallversicherung zuständig ist.
RIS - Entgeltfortzahlungs-Zuschuss- und Differenzvergütungs-Verordnung für die Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau - Bundesrecht konsolidiert, Fassung vom 11.02.2025
Die AUVA-Ablehnung ist "liab" und würde ich als Bediensteter dort auch in diesem Sinne versuchen, aber ich denke nicht, dass sie Bestand haben wird.

