14.02.2025, 14:02
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14.02.2025, 14:07 von Wilhelm Kurzböck.)
zu Frage 1:
Der Anlassfall war das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Der angesprochene Dienstreisetypus des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 war jener der "Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers".
Daher bleibt die Anwendbarkeit der Aussagen dieses höchstgerichtlichen Erkenntnisses definitiv NICHT auf den Ausgangs-KV (eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe) beschränkt.
zu Frage 2:
Der Begriff "Großkunde" war lediglich der entschiedene Anlassfall. Allerdings wurde dieser Ausdruck dann auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen, weil wohl nur in diesen Fällen ein Dauereinsatz eines Arbeitnehmers, der bei einer anderen Firma (hier: Schlosserei) unter Vertrag steht, denkbar.
zu Frage 3:
Ich habe schon in meinen Analysen zu diesem Erkenntnis angemerkt, dass damit (also mit diesem Erkenntnis) die "Büchse der Pandora" geöffnet wurde. Theoretisch wäre es auch im von Ihnen geschilderten Fall möglich und denkbar, dass man den "Mangel an Mobilität" auch hier erkennt. Solange sich das Bauvorhaben nicht auf einem Firmenareal abspielt, sehe ich - offen gestanden - jedoch eher keine Bedenken, dass man hier ein kollektivvertraglich geschuldetes Taggeld im Rahmen der Steuerfreibeträge (Deutschland: pro Tag maximal € 35,80) abgabenfrei abrechnen kann.
Allerdings würde ich bei derart lang angelegten Auslandseinsätzen auch klären, ob und inwieweit die Dauer des Auslandseinsatzes dazu führt, dass Österreich die Zuständigkeit für die Steuererhebung verliert. Das würde die Sache merklich verkomplizieren, wenngleich man in Bezug auf Österreich dennoch so tun muss, als ob Österreich zuständig wäre (also die Aufteilung in "frei" und "pflichtig" zB bei den Taggeldern), nur dass dann eben keine Steuer ermittelt und abgeführt wird.
zu Frage 4:
Ich weiß leider nicht genau, was Sie mit der Halbjahresregelung meinen, könnte mir aber vorstellen, dass damit möglicherweise der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 gemeint ist. Diese Regelung greift in Bezug auf Tagesgelder, die nicht aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages geschuldet sind. Ob dies der Fall ist (also, ob man aufgrund des Kollektivvertrages im geschilderten Fall ein Taggeld bezahlen MUSS), müsste man separat klären.
Insoweit lautet die Reihenfolge:
1. Schuldet der Arbeitgeber laut Kollektivvertrag das Taggeld ==> zeitlich unbeschränkte Abgabenfreiheit bis maximal zum Steuerfreibetrag möglich, falls der im KV geregelte Anspruchssatz darüber liegen sollte.
2. Schuldet der Arbeitgeber laut Kollektivvertrag für einen Auslandseinsatz kein Taggeld, weil dieses möglicherweise freiwillig gewährt wird (manche Kollektivverträge regeln mitunter nur für Inlandseinsätze einen zwingenden Taggeldanspruch), dann kann das Taggeld maximal für die Dauer von 183 Aufenthaltstagen am Ort des Arbeitseinsatzes abgabenfrei bleiben. Für die Zeit danach ist dieses Taggeld dann jedenfalls pflichtig abzurechnen.
3. Bei den Fahrtkosten geht es nicht um tägliche Fahrten "Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung". Daher kommt hier eine Betrachtung betreffend "wechselnde Arbeitsorte" gar nicht in Betracht. Für die erste Hin- und für die letzte Rückfahrt kann normalerweise das amtliche Kilometergeld abgabenfrei gewährt werden. Für allfällige zwischendurch unternommene Heimfahrten kann das amtliche Kilometergeld ebenfalls abgabenfrei gewährt werden. Insoweit gibt es da auch keinerlei Zeitgrenze. Die abgabenrechtliche Beurteilung des Taggeldes unterscheidet sich von jener des Fahrtkostenersatzes generell und ist jedenfalls - anders als noch vor dem 1.1.2008 - voneinander entkoppelt (vor 1.1.2008 galt: solange Taggelder abgabenfrei sind, sind es auch die Fahrtkostenvergütungen; sind die Tagesgelder pflichtig, sind es auch die Fahrtkostenvergütungen; diese Beurteilung gilt seit 1.1.2008 nicht mehr).
4. Wichtig ist bei alledem, dass auch Aufzeichnungen geführt werden (Dienstreiseaufzeichnungen, Fahrtenbücher, etc, das wird in Bezug auf die GPLB immer wichtiger).
5. Abklärung, ob Österreich für die Steuererhebung aufgrund der Dauer des Auslandseinsatzes überhaupt (noch) zuständig ist (Steuerpflicht in D bei Überschreitung von 183 Kalendertagen Aufenthalt im jeweiligen Kalenderjahr in D oder schon vom ersten Einsatztag in Deutschland weg, wenn die Dauer der Bauausführung 12 Monate überschreitet ==> siehe dazu auch Art. 5 DBA Deutschland).
Der Anlassfall war das eisen- und metallverarbeitende Gewerbe. Der angesprochene Dienstreisetypus des § 3 Abs. 1 Z 16b EStG 1988 war jener der "Baustellen- und Montagetätigkeiten außerhalb des Werksgeländes des Arbeitgebers".
Daher bleibt die Anwendbarkeit der Aussagen dieses höchstgerichtlichen Erkenntnisses definitiv NICHT auf den Ausgangs-KV (eisen- und metallverarbeitendes Gewerbe) beschränkt.
zu Frage 2:
Der Begriff "Großkunde" war lediglich der entschiedene Anlassfall. Allerdings wurde dieser Ausdruck dann auch in die Lohnsteuerrichtlinien übernommen, weil wohl nur in diesen Fällen ein Dauereinsatz eines Arbeitnehmers, der bei einer anderen Firma (hier: Schlosserei) unter Vertrag steht, denkbar.
zu Frage 3:
Ich habe schon in meinen Analysen zu diesem Erkenntnis angemerkt, dass damit (also mit diesem Erkenntnis) die "Büchse der Pandora" geöffnet wurde. Theoretisch wäre es auch im von Ihnen geschilderten Fall möglich und denkbar, dass man den "Mangel an Mobilität" auch hier erkennt. Solange sich das Bauvorhaben nicht auf einem Firmenareal abspielt, sehe ich - offen gestanden - jedoch eher keine Bedenken, dass man hier ein kollektivvertraglich geschuldetes Taggeld im Rahmen der Steuerfreibeträge (Deutschland: pro Tag maximal € 35,80) abgabenfrei abrechnen kann.
Allerdings würde ich bei derart lang angelegten Auslandseinsätzen auch klären, ob und inwieweit die Dauer des Auslandseinsatzes dazu führt, dass Österreich die Zuständigkeit für die Steuererhebung verliert. Das würde die Sache merklich verkomplizieren, wenngleich man in Bezug auf Österreich dennoch so tun muss, als ob Österreich zuständig wäre (also die Aufteilung in "frei" und "pflichtig" zB bei den Taggeldern), nur dass dann eben keine Steuer ermittelt und abgeführt wird.
zu Frage 4:
Ich weiß leider nicht genau, was Sie mit der Halbjahresregelung meinen, könnte mir aber vorstellen, dass damit möglicherweise der zweite Tatbestand des § 26 Z 4 EStG 1988 gemeint ist. Diese Regelung greift in Bezug auf Tagesgelder, die nicht aufgrund des anzuwendenden Kollektivvertrages geschuldet sind. Ob dies der Fall ist (also, ob man aufgrund des Kollektivvertrages im geschilderten Fall ein Taggeld bezahlen MUSS), müsste man separat klären.
Insoweit lautet die Reihenfolge:
1. Schuldet der Arbeitgeber laut Kollektivvertrag das Taggeld ==> zeitlich unbeschränkte Abgabenfreiheit bis maximal zum Steuerfreibetrag möglich, falls der im KV geregelte Anspruchssatz darüber liegen sollte.
2. Schuldet der Arbeitgeber laut Kollektivvertrag für einen Auslandseinsatz kein Taggeld, weil dieses möglicherweise freiwillig gewährt wird (manche Kollektivverträge regeln mitunter nur für Inlandseinsätze einen zwingenden Taggeldanspruch), dann kann das Taggeld maximal für die Dauer von 183 Aufenthaltstagen am Ort des Arbeitseinsatzes abgabenfrei bleiben. Für die Zeit danach ist dieses Taggeld dann jedenfalls pflichtig abzurechnen.
3. Bei den Fahrtkosten geht es nicht um tägliche Fahrten "Wohnung - Arbeitsstätte - Wohnung". Daher kommt hier eine Betrachtung betreffend "wechselnde Arbeitsorte" gar nicht in Betracht. Für die erste Hin- und für die letzte Rückfahrt kann normalerweise das amtliche Kilometergeld abgabenfrei gewährt werden. Für allfällige zwischendurch unternommene Heimfahrten kann das amtliche Kilometergeld ebenfalls abgabenfrei gewährt werden. Insoweit gibt es da auch keinerlei Zeitgrenze. Die abgabenrechtliche Beurteilung des Taggeldes unterscheidet sich von jener des Fahrtkostenersatzes generell und ist jedenfalls - anders als noch vor dem 1.1.2008 - voneinander entkoppelt (vor 1.1.2008 galt: solange Taggelder abgabenfrei sind, sind es auch die Fahrtkostenvergütungen; sind die Tagesgelder pflichtig, sind es auch die Fahrtkostenvergütungen; diese Beurteilung gilt seit 1.1.2008 nicht mehr).
4. Wichtig ist bei alledem, dass auch Aufzeichnungen geführt werden (Dienstreiseaufzeichnungen, Fahrtenbücher, etc, das wird in Bezug auf die GPLB immer wichtiger).
5. Abklärung, ob Österreich für die Steuererhebung aufgrund der Dauer des Auslandseinsatzes überhaupt (noch) zuständig ist (Steuerpflicht in D bei Überschreitung von 183 Kalendertagen Aufenthalt im jeweiligen Kalenderjahr in D oder schon vom ersten Einsatztag in Deutschland weg, wenn die Dauer der Bauausführung 12 Monate überschreitet ==> siehe dazu auch Art. 5 DBA Deutschland).

