23.10.2019, 20:24
Wenn der Betrieb, in dem Sie tätig sind, mehr als 20 Arbeitnehmer/innen beschäftigt, dann haben Sie schon kraft Gesetzes das Recht auf eine Änderung Ihrer Elternteilzeitbedingungen.
Die Elternteilzeitbedingungen, die verändert werden können, sind:
1. Dauer der Elternteilzeit (hier kommt die Verlängerung in Frage),
2. Ausmaß der Teilzeit (hier kommt Verlängerung oder Verkürzung in Frage, wobei es für beide Richtungen "Limits" gibt, die aber dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber ein Über- oder Unterschreiten dieser Limits akzeptiert).
3. Lage der Teilzeit (das "von" "bis" an einem Tag bzw. in einer Woche).
Der Haken dabei ist, dass dieses eine Änderungsrecht in Bezug auf diese 3 Parameter nur für einen dieser genannten Parameter zusteht.
Der Arbeitgeber kann Ihren Änderungswunsch nur durch gerichtliche Abwehrklage abwenden. Die Chancen sind dabei nicht sehr gut, aber auch nicht aussichtslos.
Hinzu kommt, dass auch der Arbeitgeber das Recht auf EINE der oben genannten Änderungen hat, die Sie zwar nicht akzeptieren müssen, er aber mit Klage vor Gericht gegen Sie durchsetzen könnte. Bei all den Klagemöglichkeiten wird immer eine Interessensabwägung vorgenommen.
Erwähnt werden darf, dass man auch - nämlich beiden Seiten - das Recht hat, eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit (damit meine ich die Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit) "durchzusetzen".
Das bedeutet, dass § 15j MSchG sowieso dieses Recht vorsieht und es daher auch gar nicht notwendig ist, vertraglich dieses Recht vorzubehalten (ev. ist es gut, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen).
Wenn Sie von Haus aus nur vorhaben, das Ausmaß der Arbeitszeit nach oben anzupassen, dann geht das - wie erwähnt - nur einmal, wenn der Arbeitgeber dann zustimmt auch öfter. Denkbar wäre, dass Sie dieses außertourliche zweite Recht schon heute vertraglich regeln. Dazu sollten Sie sich aber auch Gedanken machen, ab wann Sie ev. welche Arbeitszeitanhebung planen, in Angriff zu nehmen.
Eine Formulierung könnte lauten:
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin wird über die Möglichkeit des § 15j MSchG hinaus vereinbart, dass während der Laufzeit der Elternteilzeit das Ausmaß der Normalarbeitszeit über Wunsch der Arbeitnehmerin bis zu zweimal angehoben wird, jedoch maximal auf ……. (hier kommt jener Betrag hinein, der 80 % der vollen Arbeitszeit entspricht; also bei einer 40 Stunden-Woche wären dies 32 Stunden).
Die Elternteilzeitbedingungen, die verändert werden können, sind:
1. Dauer der Elternteilzeit (hier kommt die Verlängerung in Frage),
2. Ausmaß der Teilzeit (hier kommt Verlängerung oder Verkürzung in Frage, wobei es für beide Richtungen "Limits" gibt, die aber dann nicht gelten, wenn der Arbeitgeber ein Über- oder Unterschreiten dieser Limits akzeptiert).
3. Lage der Teilzeit (das "von" "bis" an einem Tag bzw. in einer Woche).
Der Haken dabei ist, dass dieses eine Änderungsrecht in Bezug auf diese 3 Parameter nur für einen dieser genannten Parameter zusteht.
Der Arbeitgeber kann Ihren Änderungswunsch nur durch gerichtliche Abwehrklage abwenden. Die Chancen sind dabei nicht sehr gut, aber auch nicht aussichtslos.
Hinzu kommt, dass auch der Arbeitgeber das Recht auf EINE der oben genannten Änderungen hat, die Sie zwar nicht akzeptieren müssen, er aber mit Klage vor Gericht gegen Sie durchsetzen könnte. Bei all den Klagemöglichkeiten wird immer eine Interessensabwägung vorgenommen.
Erwähnt werden darf, dass man auch - nämlich beiden Seiten - das Recht hat, eine vorzeitige Beendigung der Elternteilzeit (damit meine ich die Rückkehr zur ursprünglichen Normalarbeitszeit) "durchzusetzen".
Das bedeutet, dass § 15j MSchG sowieso dieses Recht vorsieht und es daher auch gar nicht notwendig ist, vertraglich dieses Recht vorzubehalten (ev. ist es gut, dies dem Arbeitgeber mitzuteilen).
Wenn Sie von Haus aus nur vorhaben, das Ausmaß der Arbeitszeit nach oben anzupassen, dann geht das - wie erwähnt - nur einmal, wenn der Arbeitgeber dann zustimmt auch öfter. Denkbar wäre, dass Sie dieses außertourliche zweite Recht schon heute vertraglich regeln. Dazu sollten Sie sich aber auch Gedanken machen, ab wann Sie ev. welche Arbeitszeitanhebung planen, in Angriff zu nehmen.
Eine Formulierung könnte lauten:
Zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin wird über die Möglichkeit des § 15j MSchG hinaus vereinbart, dass während der Laufzeit der Elternteilzeit das Ausmaß der Normalarbeitszeit über Wunsch der Arbeitnehmerin bis zu zweimal angehoben wird, jedoch maximal auf ……. (hier kommt jener Betrag hinein, der 80 % der vollen Arbeitszeit entspricht; also bei einer 40 Stunden-Woche wären dies 32 Stunden).