17.03.2025, 23:09
das hängt davon ab, wie es im Gewinnverwendungsbeschluss beschlossen wurde.
Durch die Änderungen des UGB wurde 2012 auch das Recht der Pers.Ges. reformiert, daher gilt für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungiert, insbesondere also GmbH & Co KG, die Gliederungsvorschrift des § 224 Abs 3 UGB. Das bedeutet auch, dass über den Gewinn erst mit einem Gewinnverwendungsbeschluss verfügt werden kann, wie bei einer GmbH, wo der Gewinn auch erst nach Feststellung verwendet (ausgeschüttet) werden kann.
Anbei eine ausführliche Beschreibung der Folgen der Änderungen durch einen Beitrag vom 10.4.2012 der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz
https://www.icon.at/news/detail/gmbh-co-...enkapitals
Durch die Änderungen des UGB wurde 2012 auch das Recht der Pers.Ges. reformiert, daher gilt für Personengesellschaften, bei denen keine natürliche Person als unbeschränkt haftender Gesellschafter fungiert, insbesondere also GmbH & Co KG, die Gliederungsvorschrift des § 224 Abs 3 UGB. Das bedeutet auch, dass über den Gewinn erst mit einem Gewinnverwendungsbeschluss verfügt werden kann, wie bei einer GmbH, wo der Gewinn auch erst nach Feststellung verwendet (ausgeschüttet) werden kann.
Anbei eine ausführliche Beschreibung der Folgen der Änderungen durch einen Beitrag vom 10.4.2012 der ICON Wirtschaftstreuhand GmbH, Linz
https://www.icon.at/news/detail/gmbh-co-...enkapitals

