26.03.2025, 13:11
Hallo,
was spricht hier für eine Nichtbesteuerung der gegenständlichen Provision? Und auf welche Steuerart (USt, ESt, GSp-Abgabe) zielt die Frage konkret ab?
Grundsätzlich sind Einkünfte (wie etwa Provisionen) zu versteuern.
Umsatzsteuer:
Laut UStR Rz 854 ff sind Umsätze von Glückspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG sowie VLTs gem. § 12a Abs. 2 GSpG von der Steuerbefreiung nach § 6 UStG explizit ausgenommen. Dies gilt auch für bloße Duldungsleistungen (z.B. Aufstellungserlaubnis in Lokalen).
Einkommensteuer:
Provisionen aus der Aufstellung von Glücksspielautomaten im eigenen Lokal stellen Einkünfte dar (iZm Barbetrieb).
Glücksspielabgabe:
Diese trifft gemäß GSpG ausschließlich den Betreiber des Automaten, nicht jedoch den bloßen Standortgeber.
Obenstehende Information erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit und es wird keine Haftung von mir übernommen.
Beste Grüße
was spricht hier für eine Nichtbesteuerung der gegenständlichen Provision? Und auf welche Steuerart (USt, ESt, GSp-Abgabe) zielt die Frage konkret ab?
Grundsätzlich sind Einkünfte (wie etwa Provisionen) zu versteuern.
Umsatzsteuer:
Laut UStR Rz 854 ff sind Umsätze von Glückspielautomaten gemäß § 2 Abs. 3 GSpG sowie VLTs gem. § 12a Abs. 2 GSpG von der Steuerbefreiung nach § 6 UStG explizit ausgenommen. Dies gilt auch für bloße Duldungsleistungen (z.B. Aufstellungserlaubnis in Lokalen).
Einkommensteuer:
Provisionen aus der Aufstellung von Glücksspielautomaten im eigenen Lokal stellen Einkünfte dar (iZm Barbetrieb).
Glücksspielabgabe:
Diese trifft gemäß GSpG ausschließlich den Betreiber des Automaten, nicht jedoch den bloßen Standortgeber.
Obenstehende Information erfolgt ohne Gewähr auf Richtigkeit und Vollständigkeit und es wird keine Haftung von mir übernommen.
Beste Grüße

