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LSD-BG: umfasst eine behördliche Erhebung auch Lohnunterlagen für künftige Lohnzahlungszeiträume?
#1
Sachverhalt:

Die BUAK nahm am 9.4.2019 eine Lohnkontrolle auf einer Baustelle vor.

Der anzuwendende Kollektivvertrag sieht die Fälligkeit der Löhne immer mit 15. des Folgemonats vor.

Ein ausländischer Arbeitgeber, der seine Arbeitnehmer nach Österreich entsandt hatte, wurde von der BUAK an diesem Kontrolltag aufgefordert, die Lohnunterlagen nach Fertigstellung an die BUAK zu übermitteln. Betroffen waren somit die Kalendermonate März und April 2019. Die BUAK buchte somit bei dem Arbeitgeber ein „kleines Nachweis-Abo“.

Aus diesen Unterlagen ergab sich in weiterer Folge, dass eine Unterentlohnung im Ausmaß von 9,5 % vorgelegen war.

Dies nahm die BUAK zum Anlass dafür, eine Anzeige bei der zuständigen Verwaltungsstrafbehörde zu erstatten, die auch eine Verwaltungsstrafe aussprach.

Etwa ein Monat, nachdem der Arbeitgeber von der Verwaltungsstrafbehörde eine Aufforderung zur Rechtfertigung erhielt, zahlte er den betroffenen Arbeitnehmern das ausständige Entgelt nach. Das Landesverwaltungsgericht hob das Straferkenntnis auf und stellte das Verfahren ein.

Nach dessen Ansicht waren die Unterlagen jedenfalls nicht „Gegenstand von Erhebungen der Behörde“ (bzw. von Erhebungen, die so nicht hätten stattfinden dürfen), weshalb die Nachzahlung jedenfalls vor einer behördlichen Erhebung erfolgte, was Straffreiheit zur Folge haben muss. 

Gegen dieses Erkenntnis erhob die BUAK Revision vor dem VwGH.

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LSD-BG: umfasst eine behördliche Erhebung auch Lohnunterlagen für künftige Lohnzahlungszeiträume? - von Wilhelm Kurzböck - 15.04.2025, 19:21

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