13.05.2025, 17:11
Das könnte ein Ansatz sein.
Die Finanzverwaltung geht halt beim Aufteilen der KommSt-Bemessungsgrundlage auf verschiedene Gemeinden (hier: beim Ausscheiden eines Anteils, der nicht kommunalsteuerrelevant ist), nach Arbeitstagen vor. Ergo ist das Führen von Aufzeichnungen, aus denen die jeweiligen Arbeitstage hervorgehen, aus diesem Grund zu empfehlen.
Weiters weiß ich aus Erfahrung, dass man sich bei diesen Dingen auch die Entlohnung wird ansehen müssen (also die zur Anwendung zu bringende lohngestaltende Vorschrift). Das kann bei Mischvarianten durchaus auch ein wenig heikel sein (muss nicht, aber kann).
Die Finanzverwaltung geht halt beim Aufteilen der KommSt-Bemessungsgrundlage auf verschiedene Gemeinden (hier: beim Ausscheiden eines Anteils, der nicht kommunalsteuerrelevant ist), nach Arbeitstagen vor. Ergo ist das Führen von Aufzeichnungen, aus denen die jeweiligen Arbeitstage hervorgehen, aus diesem Grund zu empfehlen.
Weiters weiß ich aus Erfahrung, dass man sich bei diesen Dingen auch die Entlohnung wird ansehen müssen (also die zur Anwendung zu bringende lohngestaltende Vorschrift). Das kann bei Mischvarianten durchaus auch ein wenig heikel sein (muss nicht, aber kann).

