05.11.2019, 17:49
"Hochwasser" wäre auch in diesem Fall - hätte der Arbeitgeber gezahlt - abgabenfrei gewesen.
Der Betriebsratsfonds kann im Grunde auf jene Begünstigungen des § 3 EStG 1988 zugreifen, die dieser nicht exklusiv dem Arbeitgeber zuspricht.
Ich denke, dass man sagen kann, dass diese Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 auch vom Betriebsratsfonds durchaus beansprucht werden kann.
Umgekehrt ist es so, dass Leistungen durch den BR-Fonds, die abgabenpflichtig sind, keine Lohnsteuerabzugspflicht hervorrufen, weil sie Leistungen von dritter Seite darstellen (also im Veranlagungswege erfasst werden müssten).
Der Betriebsratsfonds kann im Grunde auf jene Begünstigungen des § 3 EStG 1988 zugreifen, die dieser nicht exklusiv dem Arbeitgeber zuspricht.
Ich denke, dass man sagen kann, dass diese Begünstigung des § 3 Abs. 1 Z 16 EStG 1988 auch vom Betriebsratsfonds durchaus beansprucht werden kann.
Umgekehrt ist es so, dass Leistungen durch den BR-Fonds, die abgabenpflichtig sind, keine Lohnsteuerabzugspflicht hervorrufen, weil sie Leistungen von dritter Seite darstellen (also im Veranlagungswege erfasst werden müssten).