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AT-Firma mit Grundstück in Berlin - Frage Rechnungsausstellung von österr. Lieferanten
#2
Hallo,

die österreichische Firma AT-1 verkauft Parkettböden an eine ebenfalls österreichische Firma AT-2 und liefert diese direkt an eine Baustelle in Deutschland - eine deutsche UID ist nicht vorhanden:

Grundsätzlich
Da es sich um eine Versendungslieferung unter Unternehmern handelt, gilt der Lieferort gemäß § 3 Abs. 8 UStG 1994 dort, wo die Beförderung beginnt – in diesem Fall: Österreich.

> Die Lieferung ist somit in Österreich steuerbar.

Steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (igL)
Eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß Art. 7 UStG 1994 ist nur dann möglich, wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind:
  • Warenbewegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat
  • Abnehmer ist Unternehmer oder juristische Person
  • Mitteilung einer gültigen UID-Nummer eines anderen Mitgliedstaats (z. B. DE) gemäß Art. 7 Abs. 1 Z 4 UStG 1994
  • Erwerbsbesteuerung im Bestimmungsstaat
  • Ordnungsgemäße Abgabe der ZM und Buch-/Belegnachweise


> Fehlt die gültige UID des anderen Mitgliedstaats, liegt keine Befreiung vor.
> Die Lieferung ist daher in Österreich mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern.

Grundstücksleistung - ja - nein??
Auch wenn der Parkettboden auf einer deutschen Baustelle eingesetzt wird, handelt es sich für mich nicht um eine Grundstücksleistung gemäß § 3a Abs. 9 UStG da:
  • der Parkettboden nicht dauerhaft mit dem Bauwerk verbunden wird,
  • es sich um Zubehör handelt.

Meiner Meinung: Die Verlegung eines Parkettbodens ist rückbaubar > keine Grundstücksleistung
(Z.B. Einbau von Rohrleitungen in Wände oder Böden untrennbar mit dem Gebäude verbunden > Grundstücksleistung)

> Die Anwendung der Sonderregelung für Grundstücksleistungen wäre demnach daher ausgeschlossen.

Lieferung und Verlegung durch den Lieferanten
Wird der Parkettboden nicht nur geliefert, sondern auch vom AT-1 vor Ort verlegt, läge vermutlich eine Werkleistung vor,
die in Deutschland als Bauleistung gilt.

> Gemäß § 19 Abs. 1a UStG handelt es sich dann um eine Leistung im Bauwesen, die dem Reverse-Charge-Verfahren nach unterliegt.


Diese Ausführungen stellen eine Grundsatzantwort dar. Der geschilderte Sachverhalt ist sehr allgemein gehalten – in der Praxis sind jedoch stets Details wie Transportverantwortung, UID-Status, Registrierungspflichten und Dokumentation zu prüfen.

> Eine verbindliche steuerliche Beurteilung ist nur anhand des konkreten Einzelfalls und vom einer*m Expert*in möglich.
> Bei grenzüberschreitenden Lieferungen/Leistungen, welche einen komplexen Sachverhalt beinhalten, empfiehlt sich in jedem Fall die Konsultation eines*r Steuerberaters*in mit Spezialisierung auf gemeinschaftliches Umsatzsteuerrecht, um materielle und formelle Fehler zu vermeiden.


Beste Grüße
Otto Deweis-Weidlinger
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RE: AT-Firma mit Grundstück in Berlin - Frage Rechnungsausstellung von österr. Lieferanten - von Otto Deweis-Weidlinger - 20.07.2025, 10:44

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