31.07.2025, 12:27
Hallo,
in diesem Fall ist die Rechnung auf jeden Fall im Jahr 2024 ( Datum der Rechnung ?!) einzubuchen, noch dazu wenn es schon mal ein negatives Urteil für Ihren Mandaten gab; wenn Sie die Rechnung nicht einbuchen 2024, und es 2027 wieder zu dem Urteil kommt dass die Rechnung NICHT strittig, sondern korrekt ist, haben Sie ein Problem wegen des Vorsteuerabzuges und dem Aufwand, welcher ja 2024 reingehört; außerdem stimmen die Werte in der Bilanz 2024 dann nicht; sollte es keinen Vorsteuerabzug bei dieser Rechnung geben, dann muss mindestens eine Rückstellung über den gesamten Aufwand gebildet werden;
LG Petra
in diesem Fall ist die Rechnung auf jeden Fall im Jahr 2024 ( Datum der Rechnung ?!) einzubuchen, noch dazu wenn es schon mal ein negatives Urteil für Ihren Mandaten gab; wenn Sie die Rechnung nicht einbuchen 2024, und es 2027 wieder zu dem Urteil kommt dass die Rechnung NICHT strittig, sondern korrekt ist, haben Sie ein Problem wegen des Vorsteuerabzuges und dem Aufwand, welcher ja 2024 reingehört; außerdem stimmen die Werte in der Bilanz 2024 dann nicht; sollte es keinen Vorsteuerabzug bei dieser Rechnung geben, dann muss mindestens eine Rückstellung über den gesamten Aufwand gebildet werden;
LG Petra

