11.11.2019, 10:02
Vielen Dank, jetzt ist der Sachverhalt eindeutig:
Die Gewährleistung hat in diesem Fall keine Relevanz, auch das Rechtsverhältnis zwischen A und B ist unbedeutend.
Es kommt einzig auf die Leistung der österreichischen Firma B an die deutsche Firma D an. Der Leistungsort ist in D, es kommt zum Übergang der Steuerschuld und auch eine Aufnahme in die ZM ist erforderlich.
Viele Grüße
Die Gewährleistung hat in diesem Fall keine Relevanz, auch das Rechtsverhältnis zwischen A und B ist unbedeutend.
Es kommt einzig auf die Leistung der österreichischen Firma B an die deutsche Firma D an. Der Leistungsort ist in D, es kommt zum Übergang der Steuerschuld und auch eine Aufnahme in die ZM ist erforderlich.
Viele Grüße
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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