11.11.2019, 21:59
Das ist allerdings lediglich die Meinung des BMF und eines einzigen BFG-Erkenntnisses (RV/7101841/2014). Das BFG hat die unterschiedlichen Literaturmeinungen auch gut dargestellt. Man müsste es dennoch versuchen oder die Geltendmachung der HKO gutachterlich argumentieren. Die ImmoESt würde sonst ja 30% des Verkaufserlöses betragen!
Steuerberater und Gerichtssachverständiger
Kollegiale Beratung, Rechtsmittel, Gutachten
Disclaimer: Diese Antwort soll eine erste Orientierung bieten. Jegliche Haftung wird ausgeschlossen.
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