03.10.2025, 10:23
Die Einschätzung fällt sehr kurz aus:
Dieses höchstgerichtliche Erkenntnis ist mehr als bemerkenswert, weil es die bisherigen Rechtsansichten insoweit "auf den Kopf stellt".
Dass der Arbeitgeber über die Betriebsstätte Verfügungsmacht haben muss, wird ja in Wahrheit schon seit vielen Jahren von der Judikatur nicht so eng gesehen. So wurde ja bereits in den Nuller Jahren für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung entschieden, dass die Betriebsstätte des Beschäftigers zwar dem Beschäftiger "gehört", aber der Überlasser "nützt" sie dennoch so ausreichend, dass man darin dann eine KommSt-relevante Betriebsstätte erkannt hatte (das betraf allerdings noch die Zeit VOR den "KommSt-Spezialregelungen", die dann mit Wirkung ab 1.1.2001 und 1.1.2002 kamen; sie waren zwar praktisch für die Branche nicht mehr relevant, hatten aber aus meiner Sicht durchaus Sprengkraft).
Diese Entscheidung ist auch aktuell bei meinen Neuerungen-Schulungen ein (überraschender) "Aufreger" (überraschend deshalb, weil es ja so viele andere spannende Themen gibt wie zB. der Niedergang der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge, die Änderungen bei der Altersteilzeit etc.).
Das Problem war einfach die "Auffälligkeit" des deutschen Unternehmens in Österreich und der Umstand, dass hier jemand für das Unternehmen tätig war, der in Österreich wohnhaft war und für den keine KommSt abgeführt wurde. Wenn es darum gegangen wäre, wohin die KommSt zu bezahlen wäre (also die Frage, ob ein Homeoffice überhaupt eine KommSt-relevante Betriebsstätte sein könnte und man am Ende die KommSt "aufteilen" müsste), wäre kein TamTam entstanden, weil ja eh KommSt bezahlt wurde, aber wohin das Geld fließt, das ist der GPLB in Wahrheit ja (derzeit noch) egal.
Die Wohnung diente einfach auch der konkreten "Baustellenabwicklung". Das hat gereicht. Ob die Firma irgendwie die Hand auf die Wohnung hat oder nicht, spielt keine Rolle.
Und so war es eine Gemeinde aus dem Bezirk "Linz Land" (ich vermute, dass es Asten war), die da nachgesetzt hatte und ein Ersuchen auf KommSt-Prüfung bei der GPLB gestellt hatte, das dann zum entsprechenden Erfolg führte. Die Gemeindekassen sind leer und die Ersuchen der Gemeinden an die GPLB nehmen daher zu.
Ich hoffe, dass meine Rückmeldung hilfreich war. Schönes Wochenende!
Dieses höchstgerichtliche Erkenntnis ist mehr als bemerkenswert, weil es die bisherigen Rechtsansichten insoweit "auf den Kopf stellt".
Dass der Arbeitgeber über die Betriebsstätte Verfügungsmacht haben muss, wird ja in Wahrheit schon seit vielen Jahren von der Judikatur nicht so eng gesehen. So wurde ja bereits in den Nuller Jahren für den Bereich der Arbeitskräfteüberlassung entschieden, dass die Betriebsstätte des Beschäftigers zwar dem Beschäftiger "gehört", aber der Überlasser "nützt" sie dennoch so ausreichend, dass man darin dann eine KommSt-relevante Betriebsstätte erkannt hatte (das betraf allerdings noch die Zeit VOR den "KommSt-Spezialregelungen", die dann mit Wirkung ab 1.1.2001 und 1.1.2002 kamen; sie waren zwar praktisch für die Branche nicht mehr relevant, hatten aber aus meiner Sicht durchaus Sprengkraft).
Diese Entscheidung ist auch aktuell bei meinen Neuerungen-Schulungen ein (überraschender) "Aufreger" (überraschend deshalb, weil es ja so viele andere spannende Themen gibt wie zB. der Niedergang der Steuerfreiheit der Überstundenzuschläge, die Änderungen bei der Altersteilzeit etc.).
Das Problem war einfach die "Auffälligkeit" des deutschen Unternehmens in Österreich und der Umstand, dass hier jemand für das Unternehmen tätig war, der in Österreich wohnhaft war und für den keine KommSt abgeführt wurde. Wenn es darum gegangen wäre, wohin die KommSt zu bezahlen wäre (also die Frage, ob ein Homeoffice überhaupt eine KommSt-relevante Betriebsstätte sein könnte und man am Ende die KommSt "aufteilen" müsste), wäre kein TamTam entstanden, weil ja eh KommSt bezahlt wurde, aber wohin das Geld fließt, das ist der GPLB in Wahrheit ja (derzeit noch) egal.
Die Wohnung diente einfach auch der konkreten "Baustellenabwicklung". Das hat gereicht. Ob die Firma irgendwie die Hand auf die Wohnung hat oder nicht, spielt keine Rolle.
Und so war es eine Gemeinde aus dem Bezirk "Linz Land" (ich vermute, dass es Asten war), die da nachgesetzt hatte und ein Ersuchen auf KommSt-Prüfung bei der GPLB gestellt hatte, das dann zum entsprechenden Erfolg führte. Die Gemeindekassen sind leer und die Ersuchen der Gemeinden an die GPLB nehmen daher zu.
Ich hoffe, dass meine Rückmeldung hilfreich war. Schönes Wochenende!

